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AbR 1978/79 Nr. 22

Obwalden · 1978-12-20 · Deutsch OW
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AbR 1978/79 Nr. 22, S. 61: Art. 34 Abs. 3 und 35 Abs. 3 SVG. Rücksichtnahme beim Linksabbiegen auf den nachfolgenden Verkehr; Rücksichtnahme beim Überholen. Urteil des Obergerichts vom 20. Dezember 1978 Sachverhalt: Auf der Brünigstrasse z

Sachverhalt

Auf der Brünigstrasse zwischen Sachseln und Ewil ereignete sich ein Verkehrsunfall, als der als hinterster einer Richtung Brünig sich bewegenden Kolonne von fünf Autos fahrende P. beim Überholen der Kolonne mit dem an der Spitze derselben fahrenden und nach links in die Edisriederstrasse abbiegenden S. zusammenstiess. Das Kantonsgericht büsste S. wegen ungenügender Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr beim Linksabbiegen und P. wegen ungenügender Rücksichtnahme beim Überholen. Beide appellierten und beantragten Freispruch. Das Obergericht hat die Appellation abgewiesen. Aus den Erwägungen:

1. a) Zunächst stellt sich die Frage der Vortrittskonkurrenz beim Zusammentreffen der Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 35 Abs. 5 SVG. Nach Art. 35 Abs. 5 SVG darf ein Fahrzeug, dessen Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, nicht überholt werden. Damit ist ausgesprochen, dass der Führer, der nach links abbiegen will und die Richtungsänderung ankündigt, vor demjenigen, der überholen will, den Vortritt hat. Das in dieser Bestimmung enthaltene Verbot des Linksüberholens von Linksabbiegern gilt unbekümmert darum, ob in oder ausserhalb einer Strassenverzweigung abgebogen wird. Der Fahrer, der nach links abbiegen will, ist überdies verpflichtet, gegen die Strassenmitte zu halten (Art. 36 Abs. 1 SVG; Art. 13 Abs. 1 VRV; BGE 97 IV S. 37). Dies bedeutet, dass die Frage der Vortrittskonkurrenz zugunsten des Linksabbiegers zu entscheiden ist, der die Absicht, nach links abzubiegen, rechtzeitig angezeigt und sein Fahrzeug gegen die Strassenmitte gehalten hat.

b) S. behauptet, vor dem Abbiegemanöver die Geschwindigkeit reduziert, den linken Richtungsanzeiger gestellt sowie das Fahrzeug gegen die Strassenmitte gehalten zu haben. Der Zeuge N., der unmittelbar hinter S. fuhr, bestätigt, dass dieser die Fahrt verlangsamt, den Richtungsanzeiger betätigt und vorsortiert hatte. Die andern Kolonnenfahrer konnten diesbezüglich keine Aussagen machen, da ihnen die Sicht auf das Fahrzeug S. verstellt war; Es ist davon auszugehen, dass S. die Absicht nach links abzubiegen, angezeigt und sein Fahrzeug gegen die Strassenmitte gehalten hatte. Ob er dies auch rechtzeitig getan hatte, ist ungewiss, muss aber zu seinen Gunsten angenommen werden. Dies bedeutet zunächst, dass die Vortrittsfrage zugunsten von S. zu entscheiden ist.

2. Beim Abbiegen nach links, das selbst im Bereiche von Strassenverzweigungen besondere Gefahren birgt, darf der Fahrzeugführer, der pflichtgemäss eingespurt und den Richtungsanzeiger gestellt hat, sich nicht ohne weiteres auf das für nachfolgende Fahrzeuge geltende Verbot des Linksüberholens verlassen. Er hat zur Verminderung der Gefährlichkeit seines Vorhabens vielmehr selber beizutragen, indem er vor dem Abbiegen sich vergewissert, ob durch das beabsichtigte Manöver kein nachfolgendes Fahrzeug gefährdet werde. Das Mass der gebotenen Sorgfalt richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles. Bei Strassenverzweigungen, wo jederzeit mit einem Linksabbiegen zu rechnen ist, genügt im allgemeinen, dass der Linksabbieger, ehe er seine Absicht verwirklicht, unmittelbar vor dem Abschwenken im Rückspiegel nach hinten sichert. Bei Nacht oder sonstwie erschwerter Sicht (z.B. sichttotem Winkel) aber ist er zu zusätzlichen Sicherheitsvorkehren verpflichtet (BGE 91 IV 12), dies insbesondere dann, wenn Rück- und Aussenspiegel einen sicheren Überblick auf die hinter ihm liegende Zone nicht zu gewährleisten vermögen (BGE 100 IV 188). Zu solcher erhöhter Rücksicht ist der Linksabbiegende zudem nicht nur gegenüber dem unmittelbar nachfolgenden, sondern auch gegenüber Fahrzeugen verpflichtet, die in einer Kolonne von weiter hinten vorstossen (BGE 91 IV 205; 97 IV 220; unveröffentlichtes Urteil des BG i.S. Ganswind c/Obergericht OW vom 15. September 1978). Vor dem Abbiegen hatte S. im Rückspiegel und, wie er später im Verhör ausführte, auch im Aussenspiegel gesichert und dabei den überholenden P. nicht wahrgenommen. Es ist indessen fraglich, ob S. den überholenden P. durch das Rück- und Seitenfenster überhaupt hätte rechtzeitig wahrnehmen können, fuhren doch zwischen S. und P. drei weitere Fahrzeuge. Unter den gegebenen Umständen durfte sich S. nicht ohne weiteres auf das für nachfolgende Fahrzeuge geltende Verbot des Linksüberholens verlassen. Namentlich musste er damit rechnen, dass ein in der Kolonne nicht unmittelbar hinter ihm fahrender Verkehrsteilnehmer seine Absicht, nach links abzubiegen, wegen der verdeckten Sicht erst spät, unter Umständen erst während des Überholmanövers, erkennen konnte. Hinzu kommt, dass die Abzweigung nicht signalisiert und deshalb für den Überholenden nicht ohne weiteres erkennbar ist. Der Umstand, dass die Abzweigung in einem spitzen Winkel zur Brünigstrasse liegt, gestattet überdies nur eine Einfahrt mit reduzierter Geschwindigkeit. Das dadurch bedingte verhältnismässig lange Verweilen auf der linken Strassenhälfte musste die bereits in jedem Abbiegemanöver liegende Gefahr zusätzlich erhöhen. Es musste deshalb von S. verlangt werden, dass er besondere Sorgfalt walten liess. Er hätte unmittelbar vor dem Abbiegen, also zu einem Zeitpunkt, da es ihm noch möglich gewesen wäre, das Manöver abzubrechen, nötigenfalls durch das Seitenfenster und durch Drehen des Kopfes nach rückwärts beobachten müssen. Hätte er dies getan, hätte er das Fahrzeug von P. sehen müssen, auch wenn dieser, wie die Zeugen N. und S. deponierten, mit grosser Geschwindigkeit gefahren sein sollte. Es kann deshalb S. der Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 3 SVG nicht erspart werden.

3. Während aus den Aussagen des Zeugen N. hervorgeht, dass der linksabbiegende S. vorsortiert und den Richtungsanzeiger gestellt hatte, kann doch nicht mit genügend Sicherheit gesagt werden, dass S. auch frühzeitig genug vorsortiert und den Blinker eingeschaltet hatte, wie dies Art. 13 Abs. 1 VRV vorschreibt. Gegenüber dem überholenden P. ist deshalb die Annahme gerechtfertigt, S. habe den Richtungsanzeiger zu spät betätigt und er habe zu spät vorsortiert. Diese Unsicherheit der Beweislage bedeutet nun, dass die Frage der Vortrittskonkurrenz bei der Beurteilung von P. zu dessen Gunsten zu entscheiden ist. Indes muss, wer überholt, auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Wer eine Kolonne überholt, muss sich bewusst sein, dass er unter Umständen sogar rechtzeitig gestellte Richtungsanzeiger wegen der durch nachfolgende Fahrzeuge verdeckten Sicht erst spät bemerkt. Solche Überholmanöver sind deshalb mit grösster Vorsicht auszuführen, insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, die zu überholende Kolonne das Tempo reduziert, wie der Angeklagte dies selbst festgestellt hatte. Ausserdem war P., wie sich anlässlich der Verhandlungen vor Obergericht herausstellte, ortskundig. Er wusste also, dass vor der zu überholenden Kolonne eine Abzweigung von der Hauptstrasse nach links Richtung Edisried führte. Unter den gegebenen Umständen (verdeckte Sicht auf die vorausfahrenden Fahrzeuge; Abzweigung auf der Höhe der Kolonnenspitze; verlangsamte Fahrt der Kolonne) durfte P. nicht einfach unbekümmert mit erheblicher Geschwindigkeit die Kolonne überholen. Damit hat er sich der Verletzung der gebotenen besonderen Rücksichtnahme schuldig gemacht. de| fr | it Schlagworte fahrzeug überholen abbiegen umstände iv geschwindigkeit wille zeuge frage fahrender sorgfalt verkehr gefahr(allgemein) kantonsgericht blinker Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SVG: Art.34 Art.35 Art.36 VRV: Art.13 Leitentscheide BGE 97-IV-36 S.37 97-IV-218 S.220 100-IV-186 S.188 91-IV-205 91-IV-10 S.12 AbR 1978/79 Nr. 22

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Zunächst stellt sich die Frage der Vortrittskonkurrenz beim Zusammentreffen der Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 35 Abs. 5 SVG. Nach Art. 35 Abs. 5 SVG darf ein Fahrzeug, dessen Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, nicht überholt werden. Damit ist ausgesprochen, dass der Führer, der nach links abbiegen will und die Richtungsänderung ankündigt, vor demjenigen, der überholen will, den Vortritt hat. Das in dieser Bestimmung enthaltene Verbot des Linksüberholens von Linksabbiegern gilt unbekümmert darum, ob in oder ausserhalb einer Strassenverzweigung abgebogen wird. Der Fahrer, der nach links abbiegen will, ist überdies verpflichtet, gegen die Strassenmitte zu halten (Art. 36 Abs. 1 SVG; Art. 13 Abs. 1 VRV; BGE 97 IV S. 37). Dies bedeutet, dass die Frage der Vortrittskonkurrenz zugunsten des Linksabbiegers zu entscheiden ist, der die Absicht, nach links abzubiegen, rechtzeitig angezeigt und sein Fahrzeug gegen die Strassenmitte gehalten hat.

b) S. behauptet, vor dem Abbiegemanöver die Geschwindigkeit reduziert, den linken Richtungsanzeiger gestellt sowie das Fahrzeug gegen die Strassenmitte gehalten zu haben. Der Zeuge N., der unmittelbar hinter S. fuhr, bestätigt, dass dieser die Fahrt verlangsamt, den Richtungsanzeiger betätigt und vorsortiert hatte. Die andern Kolonnenfahrer konnten diesbezüglich keine Aussagen machen, da ihnen die Sicht auf das Fahrzeug S. verstellt war; Es ist davon auszugehen, dass S. die Absicht nach links abzubiegen, angezeigt und sein Fahrzeug gegen die Strassenmitte gehalten hatte. Ob er dies auch rechtzeitig getan hatte, ist ungewiss, muss aber zu seinen Gunsten angenommen werden. Dies bedeutet zunächst, dass die Vortrittsfrage zugunsten von S. zu entscheiden ist.

E. 2 Beim Abbiegen nach links, das selbst im Bereiche von Strassenverzweigungen besondere Gefahren birgt, darf der Fahrzeugführer, der pflichtgemäss eingespurt und den Richtungsanzeiger gestellt hat, sich nicht ohne weiteres auf das für nachfolgende Fahrzeuge geltende Verbot des Linksüberholens verlassen. Er hat zur Verminderung der Gefährlichkeit seines Vorhabens vielmehr selber beizutragen, indem er vor dem Abbiegen sich vergewissert, ob durch das beabsichtigte Manöver kein nachfolgendes Fahrzeug gefährdet werde. Das Mass der gebotenen Sorgfalt richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles. Bei Strassenverzweigungen, wo jederzeit mit einem Linksabbiegen zu rechnen ist, genügt im allgemeinen, dass der Linksabbieger, ehe er seine Absicht verwirklicht, unmittelbar vor dem Abschwenken im Rückspiegel nach hinten sichert. Bei Nacht oder sonstwie erschwerter Sicht (z.B. sichttotem Winkel) aber ist er zu zusätzlichen Sicherheitsvorkehren verpflichtet (BGE 91 IV 12), dies insbesondere dann, wenn Rück- und Aussenspiegel einen sicheren Überblick auf die hinter ihm liegende Zone nicht zu gewährleisten vermögen (BGE 100 IV 188). Zu solcher erhöhter Rücksicht ist der Linksabbiegende zudem nicht nur gegenüber dem unmittelbar nachfolgenden, sondern auch gegenüber Fahrzeugen verpflichtet, die in einer Kolonne von weiter hinten vorstossen (BGE 91 IV 205; 97 IV 220; unveröffentlichtes Urteil des BG i.S. Ganswind c/Obergericht OW vom 15. September 1978). Vor dem Abbiegen hatte S. im Rückspiegel und, wie er später im Verhör ausführte, auch im Aussenspiegel gesichert und dabei den überholenden P. nicht wahrgenommen. Es ist indessen fraglich, ob S. den überholenden P. durch das Rück- und Seitenfenster überhaupt hätte rechtzeitig wahrnehmen können, fuhren doch zwischen S. und P. drei weitere Fahrzeuge. Unter den gegebenen Umständen durfte sich S. nicht ohne weiteres auf das für nachfolgende Fahrzeuge geltende Verbot des Linksüberholens verlassen. Namentlich musste er damit rechnen, dass ein in der Kolonne nicht unmittelbar hinter ihm fahrender Verkehrsteilnehmer seine Absicht, nach links abzubiegen, wegen der verdeckten Sicht erst spät, unter Umständen erst während des Überholmanövers, erkennen konnte. Hinzu kommt, dass die Abzweigung nicht signalisiert und deshalb für den Überholenden nicht ohne weiteres erkennbar ist. Der Umstand, dass die Abzweigung in einem spitzen Winkel zur Brünigstrasse liegt, gestattet überdies nur eine Einfahrt mit reduzierter Geschwindigkeit. Das dadurch bedingte verhältnismässig lange Verweilen auf der linken Strassenhälfte musste die bereits in jedem Abbiegemanöver liegende Gefahr zusätzlich erhöhen. Es musste deshalb von S. verlangt werden, dass er besondere Sorgfalt walten liess. Er hätte unmittelbar vor dem Abbiegen, also zu einem Zeitpunkt, da es ihm noch möglich gewesen wäre, das Manöver abzubrechen, nötigenfalls durch das Seitenfenster und durch Drehen des Kopfes nach rückwärts beobachten müssen. Hätte er dies getan, hätte er das Fahrzeug von P. sehen müssen, auch wenn dieser, wie die Zeugen N. und S. deponierten, mit grosser Geschwindigkeit gefahren sein sollte. Es kann deshalb S. der Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 3 SVG nicht erspart werden.

E. 3 Während aus den Aussagen des Zeugen N. hervorgeht, dass der linksabbiegende S. vorsortiert und den Richtungsanzeiger gestellt hatte, kann doch nicht mit genügend Sicherheit gesagt werden, dass S. auch frühzeitig genug vorsortiert und den Blinker eingeschaltet hatte, wie dies Art. 13 Abs. 1 VRV vorschreibt. Gegenüber dem überholenden P. ist deshalb die Annahme gerechtfertigt, S. habe den Richtungsanzeiger zu spät betätigt und er habe zu spät vorsortiert. Diese Unsicherheit der Beweislage bedeutet nun, dass die Frage der Vortrittskonkurrenz bei der Beurteilung von P. zu dessen Gunsten zu entscheiden ist. Indes muss, wer überholt, auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Wer eine Kolonne überholt, muss sich bewusst sein, dass er unter Umständen sogar rechtzeitig gestellte Richtungsanzeiger wegen der durch nachfolgende Fahrzeuge verdeckten Sicht erst spät bemerkt. Solche Überholmanöver sind deshalb mit grösster Vorsicht auszuführen, insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, die zu überholende Kolonne das Tempo reduziert, wie der Angeklagte dies selbst festgestellt hatte. Ausserdem war P., wie sich anlässlich der Verhandlungen vor Obergericht herausstellte, ortskundig. Er wusste also, dass vor der zu überholenden Kolonne eine Abzweigung von der Hauptstrasse nach links Richtung Edisried führte. Unter den gegebenen Umständen (verdeckte Sicht auf die vorausfahrenden Fahrzeuge; Abzweigung auf der Höhe der Kolonnenspitze; verlangsamte Fahrt der Kolonne) durfte P. nicht einfach unbekümmert mit erheblicher Geschwindigkeit die Kolonne überholen. Damit hat er sich der Verletzung der gebotenen besonderen Rücksichtnahme schuldig gemacht. de| fr | it Schlagworte fahrzeug überholen abbiegen umstände iv geschwindigkeit wille zeuge frage fahrender sorgfalt verkehr gefahr(allgemein) kantonsgericht blinker Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SVG: Art.34 Art.35 Art.36 VRV: Art.13 Leitentscheide BGE 97-IV-36 S.37 97-IV-218 S.220 100-IV-186 S.188 91-IV-205 91-IV-10 S.12 AbR 1978/79 Nr. 22

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 1978/79 Nr. 22, S. 61: Art. 34 Abs. 3 und 35 Abs. 3 SVG. Rücksichtnahme beim Linksabbiegen auf den nachfolgenden Verkehr; Rücksichtnahme beim Überholen. Urteil des Obergerichts vom 20. Dezember 1978 Sachverhalt: Auf der Brünigstrasse zwischen Sachseln und Ewil ereignete sich ein Verkehrsunfall, als der als hinterster einer Richtung Brünig sich bewegenden Kolonne von fünf Autos fahrende P. beim Überholen der Kolonne mit dem an der Spitze derselben fahrenden und nach links in die Edisriederstrasse abbiegenden S. zusammenstiess. Das Kantonsgericht büsste S. wegen ungenügender Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr beim Linksabbiegen und P. wegen ungenügender Rücksichtnahme beim Überholen. Beide appellierten und beantragten Freispruch. Das Obergericht hat die Appellation abgewiesen. Aus den Erwägungen:

1. a) Zunächst stellt sich die Frage der Vortrittskonkurrenz beim Zusammentreffen der Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 35 Abs. 5 SVG. Nach Art. 35 Abs. 5 SVG darf ein Fahrzeug, dessen Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, nicht überholt werden. Damit ist ausgesprochen, dass der Führer, der nach links abbiegen will und die Richtungsänderung ankündigt, vor demjenigen, der überholen will, den Vortritt hat. Das in dieser Bestimmung enthaltene Verbot des Linksüberholens von Linksabbiegern gilt unbekümmert darum, ob in oder ausserhalb einer Strassenverzweigung abgebogen wird. Der Fahrer, der nach links abbiegen will, ist überdies verpflichtet, gegen die Strassenmitte zu halten (Art. 36 Abs. 1 SVG; Art. 13 Abs. 1 VRV; BGE 97 IV S. 37). Dies bedeutet, dass die Frage der Vortrittskonkurrenz zugunsten des Linksabbiegers zu entscheiden ist, der die Absicht, nach links abzubiegen, rechtzeitig angezeigt und sein Fahrzeug gegen die Strassenmitte gehalten hat.

b) S. behauptet, vor dem Abbiegemanöver die Geschwindigkeit reduziert, den linken Richtungsanzeiger gestellt sowie das Fahrzeug gegen die Strassenmitte gehalten zu haben. Der Zeuge N., der unmittelbar hinter S. fuhr, bestätigt, dass dieser die Fahrt verlangsamt, den Richtungsanzeiger betätigt und vorsortiert hatte. Die andern Kolonnenfahrer konnten diesbezüglich keine Aussagen machen, da ihnen die Sicht auf das Fahrzeug S. verstellt war; Es ist davon auszugehen, dass S. die Absicht nach links abzubiegen, angezeigt und sein Fahrzeug gegen die Strassenmitte gehalten hatte. Ob er dies auch rechtzeitig getan hatte, ist ungewiss, muss aber zu seinen Gunsten angenommen werden. Dies bedeutet zunächst, dass die Vortrittsfrage zugunsten von S. zu entscheiden ist.

2. Beim Abbiegen nach links, das selbst im Bereiche von Strassenverzweigungen besondere Gefahren birgt, darf der Fahrzeugführer, der pflichtgemäss eingespurt und den Richtungsanzeiger gestellt hat, sich nicht ohne weiteres auf das für nachfolgende Fahrzeuge geltende Verbot des Linksüberholens verlassen. Er hat zur Verminderung der Gefährlichkeit seines Vorhabens vielmehr selber beizutragen, indem er vor dem Abbiegen sich vergewissert, ob durch das beabsichtigte Manöver kein nachfolgendes Fahrzeug gefährdet werde. Das Mass der gebotenen Sorgfalt richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles. Bei Strassenverzweigungen, wo jederzeit mit einem Linksabbiegen zu rechnen ist, genügt im allgemeinen, dass der Linksabbieger, ehe er seine Absicht verwirklicht, unmittelbar vor dem Abschwenken im Rückspiegel nach hinten sichert. Bei Nacht oder sonstwie erschwerter Sicht (z.B. sichttotem Winkel) aber ist er zu zusätzlichen Sicherheitsvorkehren verpflichtet (BGE 91 IV 12), dies insbesondere dann, wenn Rück- und Aussenspiegel einen sicheren Überblick auf die hinter ihm liegende Zone nicht zu gewährleisten vermögen (BGE 100 IV 188). Zu solcher erhöhter Rücksicht ist der Linksabbiegende zudem nicht nur gegenüber dem unmittelbar nachfolgenden, sondern auch gegenüber Fahrzeugen verpflichtet, die in einer Kolonne von weiter hinten vorstossen (BGE 91 IV 205; 97 IV 220; unveröffentlichtes Urteil des BG i.S. Ganswind c/Obergericht OW vom 15. September 1978). Vor dem Abbiegen hatte S. im Rückspiegel und, wie er später im Verhör ausführte, auch im Aussenspiegel gesichert und dabei den überholenden P. nicht wahrgenommen. Es ist indessen fraglich, ob S. den überholenden P. durch das Rück- und Seitenfenster überhaupt hätte rechtzeitig wahrnehmen können, fuhren doch zwischen S. und P. drei weitere Fahrzeuge. Unter den gegebenen Umständen durfte sich S. nicht ohne weiteres auf das für nachfolgende Fahrzeuge geltende Verbot des Linksüberholens verlassen. Namentlich musste er damit rechnen, dass ein in der Kolonne nicht unmittelbar hinter ihm fahrender Verkehrsteilnehmer seine Absicht, nach links abzubiegen, wegen der verdeckten Sicht erst spät, unter Umständen erst während des Überholmanövers, erkennen konnte. Hinzu kommt, dass die Abzweigung nicht signalisiert und deshalb für den Überholenden nicht ohne weiteres erkennbar ist. Der Umstand, dass die Abzweigung in einem spitzen Winkel zur Brünigstrasse liegt, gestattet überdies nur eine Einfahrt mit reduzierter Geschwindigkeit. Das dadurch bedingte verhältnismässig lange Verweilen auf der linken Strassenhälfte musste die bereits in jedem Abbiegemanöver liegende Gefahr zusätzlich erhöhen. Es musste deshalb von S. verlangt werden, dass er besondere Sorgfalt walten liess. Er hätte unmittelbar vor dem Abbiegen, also zu einem Zeitpunkt, da es ihm noch möglich gewesen wäre, das Manöver abzubrechen, nötigenfalls durch das Seitenfenster und durch Drehen des Kopfes nach rückwärts beobachten müssen. Hätte er dies getan, hätte er das Fahrzeug von P. sehen müssen, auch wenn dieser, wie die Zeugen N. und S. deponierten, mit grosser Geschwindigkeit gefahren sein sollte. Es kann deshalb S. der Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 3 SVG nicht erspart werden.

3. Während aus den Aussagen des Zeugen N. hervorgeht, dass der linksabbiegende S. vorsortiert und den Richtungsanzeiger gestellt hatte, kann doch nicht mit genügend Sicherheit gesagt werden, dass S. auch frühzeitig genug vorsortiert und den Blinker eingeschaltet hatte, wie dies Art. 13 Abs. 1 VRV vorschreibt. Gegenüber dem überholenden P. ist deshalb die Annahme gerechtfertigt, S. habe den Richtungsanzeiger zu spät betätigt und er habe zu spät vorsortiert. Diese Unsicherheit der Beweislage bedeutet nun, dass die Frage der Vortrittskonkurrenz bei der Beurteilung von P. zu dessen Gunsten zu entscheiden ist. Indes muss, wer überholt, auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Wer eine Kolonne überholt, muss sich bewusst sein, dass er unter Umständen sogar rechtzeitig gestellte Richtungsanzeiger wegen der durch nachfolgende Fahrzeuge verdeckten Sicht erst spät bemerkt. Solche Überholmanöver sind deshalb mit grösster Vorsicht auszuführen, insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, die zu überholende Kolonne das Tempo reduziert, wie der Angeklagte dies selbst festgestellt hatte. Ausserdem war P., wie sich anlässlich der Verhandlungen vor Obergericht herausstellte, ortskundig. Er wusste also, dass vor der zu überholenden Kolonne eine Abzweigung von der Hauptstrasse nach links Richtung Edisried führte. Unter den gegebenen Umständen (verdeckte Sicht auf die vorausfahrenden Fahrzeuge; Abzweigung auf der Höhe der Kolonnenspitze; verlangsamte Fahrt der Kolonne) durfte P. nicht einfach unbekümmert mit erheblicher Geschwindigkeit die Kolonne überholen. Damit hat er sich der Verletzung der gebotenen besonderen Rücksichtnahme schuldig gemacht. de| fr | it Schlagworte fahrzeug überholen abbiegen umstände iv geschwindigkeit wille zeuge frage fahrender sorgfalt verkehr gefahr(allgemein) kantonsgericht blinker Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SVG: Art.34 Art.35 Art.36 VRV: Art.13 Leitentscheide BGE 97-IV-36 S.37 97-IV-218 S.220 100-IV-186 S.188 91-IV-205 91-IV-10 S.12 AbR 1978/79 Nr. 22